Beitragserhebung durch die EdW
Bestätigung des Wirtschaftsprüfers auf Beitragserhebungsbogen
Die EdW wünscht auf ihrem Beitragserhebungsbogen die Bestätigung der Angaben durch den Wirtschaftsprüfer. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), an dessen Vorgaben wir uns zu halten haben, weist darauf hin, dass diese gesonderte Bestätigung nicht durch unsere Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Unsere Bestätigung ergibt sich aus dem Prüfungsbericht. Dieser ist auch für die EdW maßgebend.
Bestätigung des Wirtschaftsprüfers im Prüfungsbericht
Folgende alternative Handhabung wird empfohlen:
- Wir nehmen alle Informationen, die die EdW zur Beitragsbemessung benötigt, in unseren Prüfungsbericht auf und bestätigen sie auf diese Weise mit unserem Testat.
- Sie füllen Ihren Beitragserhebungsbogen entsprechend aus und verweisen auf unseren Prüfungsbericht, den Sie bei der EdW einreichen.
- Laut IDW sollte die EdW dies akzeptieren, solange alle Zahlen, die im Beitragserhebungsbogen stehen, aus dem Prüfungsbericht hervorgehen.
Erhebung der Zahlen für den Beitragserhebungsbogen
Um alle erforderlichen Informationen in den Prüfungsbericht aufnehmen zu können, müssen wir die Zahlen, die im Beitragserhebungsbogen abgefragt werden, im Rahmen unserer Prüfung ermitteln. Da diese sich nicht immer unmittelbar aus Ihrem Zahlenwerk entnehmen lassen, ist Ihre Zuarbeit notwendig. Als Hilfestellung fügen wir am Ende eine Übersicht über die Informationen, die am häufigsten relevant sind, an.
Abweichende Zuordnung zur Beitragsgruppe
Finanzdienstleistungsinstitute mit Zulassung zum Eigengeschäft unterliegen einem Beitragssatz von 2,46%. Sie können ein Antrag auf abweichende Zuordnung zur Beitragsgruppe gem. § 2a Abs. 1 Nr. 6 EdWBeitrV stellen, wenn Ihre aus Eigengeschäften erzielten Erträge weniger als 10% der beitragsrelevanten Erträge betragen. Der Beitragssatz halbiert sich dann auf 1,23%.
Übersicht über Informationen
für die Beitragsbemessung durch die EdW
Information | Erläuterung |
Anzahl der entschädigungsberechtigten Kunden | |
Anzahl der Kunden | Die Anzahl Ihrer Kunden erheben wir jährlich im Rahmen unserer Prüfung.Soweit es sich ausschließlich um entschädigungsberechtigte Kunden handelt, ist keine gesonderte Angabe erforderlich.Soweit darin Kunden enthalten sind, wie z.B. Banken oder Kapitalverwaltungsgesellschaften (bei Betreuung von Investmentfonds), sind diese herauszurechnen.Soweit darin Kunden enthalten sind, für die Sie keine Finanzdienstleistungen erbringen (z.B. nur Versicherungs-, Finanzierungs-, Immobilienvermittlung o.ä.), sind diese herauszurechnen. |
Sind in den Provisionserträgen Erträge enthalten, die … | |
… nicht aus Wertpapiergeschäften stammen | Beispiele:– Honorare für Dienstleistungen, die keine Finanzdienstleistungen sind (also keine Vermögensverwaltung oder Anlageberatung)- Provisionen für Versicherungs-, Immobilien- oder Finanzierungsvermittlung |
… aus Geschäften mit nicht entschädigungsberechtigten Endkunden stammen | Wenn Sie Fonds betreuen, in die grundsätzlich „entschädigungsberechtigte Endkunden“ investieren, dann sind die Erträge aus der Betreuung dieses Fonds nicht herauszurechnen, auch wenn es sich bei diesen Personen nicht um Ihre Kunden handelt.Herauszurechnen sind nur 90% der Erträge von Banken oder Kapitalverwaltungsgesellschaften für die Betreuung von Fonds, in die kein einziger endschädigungsberechtigter Endkunde investieren kann. |
Sind in den Provisionsaufwendungen Aufwendungen enthalten, die … | |
… an Kunden zurückerstattet wurden | Beispiele:– Sie erhalten eine Provision von einem Institut und leiten diese an Ihren Kunden weiter.- Sie erstatten dem Kunden ein Honorar zurück, z.B. im Beschwerdefall aus Kulanzgründen. |
… sie an andere Institute (Banken oder Kapitalverwaltungsgesellschaften) gezahlt haben | Gemeint sind „geteilte Provisionen“, wenn Sie also eine Provision erhalten und einen Teil davon an ein anderes Institut weiterleiten. |
Die vorstehende Übersicht ist nicht abschließend. Sie berücksichtigt die Fälle, die bei unseren Mandanten regelmäßig vorkommen. Im Ausnahmefall können weitere Beträge abziehbar sein. Die vollständige Liste ergibt sich aus § 2 der EdW-Beitragsverordnung.