Finanzanlagenvermittler: Fristverlängerung für die Abgabe von Prüfungsberichten?

Am 31. Dezember 2015 läuft die Frist ab, um den Prüfungsbericht gem. § 24 FinVermV rechtzeitig der Aufsichtsbehörde abgegeben zu haben. Aus den unterschiedlichsten Gründen schaffen das viele nicht. Wer jetzt um eine Fristverlängerung bittet, erntet oft eine Absage, die nicht gerechtfertigt ist!

Fristverlängerung für die Abgabe des Prüfungsberichts ist möglich!

Standardantwort der IHK ist, der Gesetzgeber habe keine Fristverlängerung vorgesehen. Diese Aussage ist juristisch nicht haltbar. Es gibt zahlreiche Abgabefristen im öffentlichen Recht, die keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung haben. Die bekannteste ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen. Hier sieht die Abgabenordnung in § 149 vor, dass Steuererklärungen bis Ende Mai des Folgejahres abzugeben sind. Tatsächlich werden mehrstufige Fristverlängerungen gewährt. So werden Abgabeverlängerungen bis zum Jahresende und darüber hinaus gewährt.

Großzügiges Handeln sollte selbstverständlich sein

Die Erlaubnisbehörden täten gut daran, gerade im ersten Jahr gr0ßzügiger zu handeln. Dafür sprechen folgende Gründe:

  • Alle Beteiligten betreten Neuland: die zu prüfenden Finanzanlagenvermittler, die Prüfer und die Aufsichtsbehörden
  • Prüfungshilfsmittel stehen erst spät oder gar nicht zur Verfügung. Einschlägige Verbände haben erst zum Jahresende Leitfäden herausgegeben (z.B. der Deutsche Steuerberaterverband). Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) ist über den Entwurf eines Prüfungsstandards 840 nicht hinausgekommen.

Nichtbeanstandungsfrist bis Anfang / Mitte Februar

Auch wenn die IHKs keine formale Fristverlängerung gewähren, haben sie signalisiert, eine Nichtbeanstandungsfrist bis Anfang / Mitte Februar zu gewähren.

Es ist also noch nicht zu spät.

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