Interne Revision bei Finanzdienstleistungsinstituten (WpHg, BaFin)

Erfahrungen mit der Prüfung nach § 34f GewO/§ 24 FinVermV

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Einreichung von Berichten bis Ende Mai

Es bedurfte zahlreiche Mahnrunden und Androhungen bzw. Festsetzung von Ordnungsgeldern, um auch die letzten Finanzanlagenvermittler zu überzeugen, dass sie einen Prüfungsbericht bei den Behörden einzureichen haben.

Bereits mehr als 150 Berichte sind erstellt und bei den Aufsichtsbehörden eingereicht. So gut wie keine Beanstandungen kamen zurück. Zahlreiche Anfragen wurden mir von Vermittlern und anderen Prüfern gestellt. Aus den Diskussionen mit meinen Mandanten, den Interessierten sowie mit Abteilungsleitern bei den Aufsichtsbehörden (IHK, Kreisgewerbeämter) kann ein erstes Zwischenfazit gezogen werden.

Erst wenige Berichte eingereicht

Obwohl nur knapp zwei Monate bis zum Fristablauf verbleiben, hat wie auch im Vorjahr erst eine kleine Minderheit einen Prüfungsbericht erstellen lassen.

Nur 100 bis 200 Prüfer beherrschen die Materie

Die rund 40.000 Finanzanlagenvermittler werden geschätzt rund 2.000 und mehr Prüfer beauftragen. Tatsächlich dürfte es aber kaum mehr als 100 bis 200 Prüfer und Prüfungsgesellschaften geben, die mit der Materie ausreichend vertraut sind. Wie erwartet, haben die Aufsichtsbehörden erhebliche Teile der eingereichten Prüfungsberichte zurückgewiesen.

Prüfungsstandard ist vielen nicht bekannt

Viele Prüfer kennen nicht einmal den Prüfungsstandard 840 des IDW. Die Aufsichtsbehörden orientieren sich an IDW PS 840. Sie werden Abweichungen bemängeln.

Prüfung in zwei Stunden erledigt?

Manche Prüfer sind bereit, schon für 250 € Prüfungen durchzuführen. Bei den üblichen Stundensätzen verbleibt für eine Prüfung 1,5 bis zwei Stunden. Es ist den erfahrenen Beteiligten unerklärlich, wie die komplexen Anforderungen an die Prüfung in dieser kurzen Zeit erbracht werden sollen.

Deutlich anspruchsvollere Prüfung als die alte nach § 34 c GewO

Noch immer scheinen viele Prüfer aber auch Finanzanlagenvermittler die Prüfung nach § 24 FinVermV mit der nach § 34c GewO / § 16 MaBV zu verwechseln. Tatsächlich jedoch haben sich sowohl die Anforderungen als auch die Qualität der Aufsichtsbehörden deutlich erhöht.

Wer billig kauft, kauft zweimal

Es macht Sinn, diese Hausfrauenweisheit ernst zu nehmen. Dabei muss eine gute Prüfung nicht teuer sein. Wer über ausreichend Erfahrung verfügt und zahlreiche Prüfungen durchführt, kann bei hoher Qualität günstiger anbieten als andere.

Hochwertig aber dennoch günstig

Informationen zur Prüfung nach § 34f GewO/§ 24 FinVermV erhalten Sie auf unseren Schwerpunktseiten zur Prüfung der Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO / § 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung.

www.steuerberater-ebusiness.de/34f-gewo

Dort erfahren Sie, wie Sie mit Online-Unterstützung Ihre Prüfung hochwertig aber dennoch günstig durchführen lassen können. Anhand einer Checkliste werden Sie durch den Prüfungsprozess geführt. Alles was Sie benötigen ist einen Account sowie eine Stunde Zeit.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_column_text][catalyst_widget_area name=“finanzanlagenvermittler“][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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