Erlaubnis nach § 32 KWG
Zu Beginn Ihrer Geschäftstätigkeit als Finanzdienstleistungsinstitut haben Sie von der BaFin bzw. ihrer Vorgängerbehörde eine Erlaubnis nach § 32 KWG erteilt bekommen. Diese umfasste in der Regel die Anlage- und Abschlussvermittlung sowie die Finanzportfolioverwaltung. Mit den Jahren haben sich die erlaubnispflichtigen Geschäfte enorm erweitert. Eine Reihe davon ist Ihnen per Überleitungsvorschrift automatisch zugewachsen, andere wieder nicht. Dadurch ist der aktuelle Stand schwer überschaubar.
Geschenkte Erlaubnistatbestände
Bei den Erlaubnistatbeständen, die Sie auch wirklich nutzen, z.B. Anlageberatung, wissen Sie das. Aber wissen Sie noch, ob Sie damals die Erlaubnis zum Factoring und Finanzierungsleasing explizit zurückgegeben haben? Und haben Sie bewusst wahrgenommen, ob Sie eine Erlaubnis zum Platzierungsgeschäft oder multilateralen Handelssystem „geschenkt“ bekommen haben?
Factoring und Finanzierungsleasing
Diese „Geschenke“ sind für Sie nicht unbedingt vorteilhaft. Wenn Sie z.B. die Erlaubnis zum Factoring und Finanzierungsleasing haben und möchten einen neuen Geschäftsleiter einstellen, dann muss dessen fachliche Eignung auch für Factoring und Leasing nachgewiesen werden, obwohl Sie diese Geschäfte gar nicht betreiben. Das dürfte in den meisten Fällen nicht möglich sein.
Platzierungsgeschäft und multilaterales Handelssystem
Unwahrscheinlicher, aber erheblich folgenschwerer wird es, wenn Sie eine Erlaubnis zum Platzierungsgeschäft oder zum Betreiben eines multilateralen Handelssystems ungenutzt mit sich herumschleppen. Nach der voraussichtlich ab dem 01.01.2014 zur Anwendung kommenden Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation) müssten Sie dann statt Ihres bisher zweiseitigen Monatsausweises eine ca. 30 Seiten umfassende Meldung abgeben.
Erlaubnis prüfen und reduzieren
Somit ist dringend geboten, Ihre Erlaubnis zu prüfen und auf das zu reduzieren, was Sie nutzen.
- Zur Prüfung, welche Erlaubnistatbestände Sie derzeit haben, sehen Sie bitte in Ihren letzten Umlagebescheid der BaFin. Dieser müsste alle Tatbestände im Detail ausweisen.
- Zur Reduzierung auf das Notwendige geben Sie die nicht benötigten Erlaubnistatbestände mit einfachem Schreiben an die BaFin zurück.
Übersicht über gesetzlich entstandene Erlaubnistatbestände
Eine Übersicht über die Tatbestände, die Ihnen automatisch zugewachsen sein könnten, geben wir Ihnen in nachfolgender Tabelle.
Erlaubnistatbestand |
automatisch erhalten, wenn… |
Übergangsvorschrift |
Anlageberatung § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG |
…am 01.11.2007 eine Erlaubnis zur Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung und/oder Finanzportfolioverwaltung vorlag |
§ 64i Abs. 1 Satz 1 KWG |
Eigengeschäft § 32 Abs. 1a KWG |
…am 01.11.2007 eine Erlaubnis zur Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung und/oder Finanzportfolioverwaltung vorlag und man bis dahin Eigengeschäfte getätigt hat |
§ 64i Abs. 2 KWG |
Betrieb eines § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG |
…am 01.11.2007 eine Erlaubnis zur Anlagevermittlung vorlag und ein vollständiger Erlaubnisantrag nach § 32 KWG bis zum 31.01.2008 gestellt wurde |
§ 64i Abs. 4 KWG |
Platzierungsgeschäft § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG |
…am 01.11.2007 eine Erlaubnis zur Abschlussvermittlung vorlag und ein vollständiger Erlaubnisantrag nach § 32 KWG bis zum 31.01.2008 gestellt wurde |
§ 64i Abs. 5 KWG |
Factoring |
…am 25.12.2008 eine Erlaubnis zur Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung und/oder Finanzportfolioverwaltung vorlag |
§ 64j Abs. 1 KWG |
Finanzierungsleasing |
…am 25.12.2008 eine Erlaubnis zur Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung und/oder Finanzportfolioverwaltung vorlag |
§ 64j Abs. 1 KWG |
Anlageverwaltung |
…am 25.03.2009 eine Erlaubnis zum Finanzkommissionsgeschäft, zum Eigenhandel und/oder zur Finanzportfolioverwaltung vorlag |
§ 64l KWG |