Neuerung für Finanzdienstleister 2016

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Vergütungssysteme

Noch ist er nicht verboten. Aber für Gehaltszahlungen bereits heute nicht die erste Wahl.
Noch ist er nicht verboten. Aber für Gehaltszahlungen bereits heute nicht die erste Wahl.

Finanzdienstleistungsinstitute müssen angemessene Vergütungssysteme einrichten und schriftlich dokumentieren. Dies gilt auch für Ihr Institut. Was aber nicht für Sie zutrifft, ist die Vorschrift des § 25a Abs. 5 KWG, wonach die variable Vergütung höchstens so hoch wie die fixe Vergütung sein darf. Von dieser Vorschrift sind Sie befreit, es gibt keine starre Grenze für variable Vergütungen. Zu beachten sind lediglich die Regelungen, dass die Vergütung auf nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtet sein muss, keine Interessenkonflikte begründen und nicht zur Eingehung von Risiken anreizen darf.

Weiterhin sind Sie zur Offenlegung Ihrer Vergütungssysteme auf Ihrer Internetseite verpflichtet. Das betrifft aber nur eine verbale Beschreibung des Systems. Die Höhe der Vergütungen ist nicht offenzulegen, Sie brauchen keine zahlenmäßigen Angaben im Internet zu machen.

Tätigkeit gebundener Vermittler

Vertraglich gebundene Vermittler dürfen ausschließlich Anlageberatung und Anlagevermittlung ausführen. Finanzportfolioverwaltung war schon bisher verboten, seit dem 19.07.2014 dürfen die Vermittler auch keine Abschlussvermittlung mehr betreiben.

Anlagevermittlung heißt, es wird lediglich der konkret vom Kunden erteilte Auftrag an das ausführende Institut weitergeleitet. Der Vermittler hat keinen Spielraum für eigene Willenserklärungen. Verträge und Vollmachten müssen entsprechend eng formuliert sein. Für jede Transaktion muss ein nachweislich vom Kunden erteilter Auftrag (z.B. durch Unterschrift, Telefonaufzeichnung oder Freigabe per TAN durch den Kunden) vorliegen. Dieser muss Art und Höhe der Geschäfte so genau bezeichnen, dass kein Spielraum verbleibt.

Hartes Kernkapital

Infolge der Eigenkapitalvorschriften nach der CRR werden zunehmend Kapitalerhöhungen notwendig, um die Eigenmittel- und Kapitalquoten-Vorschriften zu erfüllen. Dabei ausgegebene Kapitalinstrumente werden aber nur als hartes Kernkapital im Sinne der CRR anerkannt, wenn die BaFin zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. Diese Erlaubnis ist vom Institut zu beantragen.

Eine genaue Aufstellung, wie der Antrag auszusehen hat und welche Unterlagen diesem beizufügen sind, erhalten wir in den nächsten Tagen von der Bundesbank. Bei Bedarf können Sie die Informationen bei uns abrufen.

Inhaberkontrollverordnung

Anteilsübertragungen ab 10% Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsinstitut bedürfen der Erlaubnis der BaFin. Somit ist hier bereits die Absicht anzuzeigen (genau wie bei Bestellung von Geschäftsleitern oder Erteilung von Einzelprokuren) und vor Vollzug die Erlaubnis abzuwarten. Ansonsten drohen Rückabwicklung oder Untersagung der Ausübung der Stimmrechte.

Offenlegung des Jahresabschlusse

Ab dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 müssen auch Finanzdienstleistungsinstitute in der Rechtsform eines Einzelunternehmens ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Frist ist jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag.

Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder

Der Aufsichtsrat bei Aktiengesellschaften muss unverändert mindestens drei Mitglieder haben. Die Anzahl der Mitglieder muss aber nicht mehr durch drei teilbar sein. Sie können Ihren Aufsichtsrat also auch beispielsweise mit vier Mitgliedern besetzen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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