Die Prüfung der Finanzanlagenvermittler – Teil 1
Einleitung – Daten und Strukturen – Die Prüfung nach § 24 FinVermV als Geschäftsfeld
Beitrag in „Die Steuerberatung“ 7/2016
Armin Heßler, Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Frankfurt am Main
1 Einleitung
Erstmals mussten Finanzanlagevermittler (FAV) für das Jahr 2013 einen Prüfer beauftragen, der gemäß § 24 FinVermV einen Prüfungsbericht zu erstellen hat. Die Frist zur Einreichung des Berichtes an die Aufsichtsbehörden (IHKs oder Gewerbeämter) war der 31.12.2014. Die Mehrzahl der FAV hatte Mühe, den gesetzlichen Termin zu halten. Weil im ersten Jahr alle Beteiligten – die FAV, die Prüfer und die Aufsichtsbehörden – unerfahren waren, gab es zahlreiche Mahnaktionen. Selbst bis September 2015 war die bei den Behörden geführte Liste der empfangenen Prüfungsberichte noch lückenhaft.
Deutlich restriktiver verhalten sich die Aufsichtsbehörden in 2014, dem zweiten Jahr der Prüfungspflicht. Die Zahl der Nicht- oder Zuspät-Einreicher ist deutlich gesunken. Viele der FAV scheinen zwischenzeitlich ihre Pflichten verstanden und akzeptiert zu haben. Jetzt im Sommer 2016 sind bereits zahlreiche Prüfungen für 2015 abgeschlossen.
In den ersten beiden Abschnitten dieses Beitrages wird das Geschäftsfeld Prüfung gem. § 24 Finanzanlagevermittler-Verordnung (FinVermV) aus Sicht des Steuerberaters besprochen. Dazu dienen quantitative und qualitative Analysen sowie wirtschaftliche Überlegungen.
Anschließend wird ein zentrales Problem diskutiert: der Unterschied zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung fällt vielfach schwer, hat jedoch weitreichende Folgen für das Verhalten der FAV. So müssen nur Anlageberater ein Beratungsprotokoll führen und einen Geeignetheitstest durchführen.
Prüfungsansatz und Prüfungstechnik werden fünften Abschnitt anhand des IDW Standard PS 840 erörtert. Danach folgt anhand der Vorgaben der §§ 12 bis 23 FinVermV die Besprechung der Prüfungsfelder entsprechend ihrer Bedeutung.
Was sind eigentlich Verstöße, über die zu berichten sind? Aus der Praxis werden typische Verstöße der FAV im siebten Abschnitt aufgelistet und kommentiert.
Der Beitrag schließt mit einem Blick in die Zukunft ab, die durch die Umsetzung der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) geprägt sein wird.
2 Daten und Strukturen
2.1 Zusammensetzung und Entwicklung der Registereintragungen
Abbildung 1: Anzahl der registrierten Finanzanlagevermittler seit Ende 2013
Mit mehr als 41.000 registrierten Anlagevermittlern wurde Mitte 2014 der historische Höhepunkt erreicht. Die erste Abgabefrist für den Prüfungsbericht nach § 24 FinVermV am 31.12.2014 machte wohl vielen deutlich, dass die Erlaubnis nicht nur Vorteile hat. Rund 5.000 FAV gaben ihre Erlaubnis zurück. Nach diesem Einbruch ist wieder ein leichtes Wachstum zu erkennen. Fast alle Erlaubnisinhaber verfügen über die Teilerlaubnis Vermittlung von offenen Investmentvermögen i.S.d. § 34 f Abs. 1 Nr. 1 GewO. Deutlich weniger dürfen geschlossene Fonds vermitteln. Nur jeder 6. FAV verfügt über die Erlaubnis, Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz vermitteln zu dürfen. Geschlossene Fonds und insbesondere Vermögensanlagen bergen ein weitaus größeres Risiko als die offenen Fonds der großen Fondshäuser. Dies schlägt sich entsprechend auf die Prämien der Haftpflichtversicherung nieder, die jeder FAV haben muss.
2.2 Größeneinteilung der FAV
Die in diesem Abschnitt angegebenen Schätzungen basieren auf (nicht repräsentativen) Erfahrungen mit rund 200 eigenen Mandanten sowie aus zahlreichen Gesprächen mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die ich im Rahmen von Schulungsveranstaltungen führen konnte.
Die meisten Finanzanlagenvermittler betreiben dieses Geschäft als Zusatzerwerb. Sie erzielen ihr Einkommen überwiegend aus der Versicherungs-, Immobilien- oder Finanzierungsvermittlung. Sie lassen sich in folgende Größenklassen einteilen:
Erlaubnisinhaber ohne Vermittlungstätigkeit
Dazu zählen Gewerbetreibende, die sich auf Vorrat eine Erlaubnis erteilen haben lassen oder solche, die ihre Vermittlungstätigkeit aufgeben haben. Diese Gruppe wächst insbesondere auch deshalb, weil vielen der gestiegene bürokratische Aufwand einschließlich der Prüfung gem. § 24 FinVermV unverhältnismäßig erscheint. Die Stärke dieser Gruppe dürfte sich von anfänglich 10 bis 15 % auf derzeit ca. 25 – 30 % entwickelt haben. Viele davon werden ihre Erlaubnis früher oder später zurückgeben. Bis dahin geben sie jährlich eine formlose Negativerklärung ab.
Ausschließlichkeitsvermittler
Die Vermittler dieses Typus vermitteln Finanzanlagen ausschließlich für eine Vermittlungsorganisation. Ausschließlichkeitsvermittler können hinsichtlich der Prüfung nach § 24 FinVermV Erleichterungen in Anspruch nehmen. Soweit sich die Vertriebsorganisation einer Systemprüfung gem. § 24 Abs. 1 S. 4 FinVermV unterzieht, werden die angeschlossenen Vermittler nicht jährlich, sondern nur einmal in einem Zeitraum von vier Jahren geprüft. Zu dieser Gruppe gehört etwa jeder vierte Vermittler.
Freie Vermittler mit geringer Vermittlungstätigkeit
Zu dieser größten Gruppe zählen Vermittler mit einem Umsatz von weniger als 10.000 €. Diese Mini-Vermittler dürften rund ein Viertel aller Vermittler ausmachen, während diejenigen, die einen höheren Umsatz erzielen, aber noch nicht davon leben können, größer als 20% sein dürfte.
Freie Vermittler mit einer existenzsichernden Vermittlungstätigkeit
Diese Gruppe ist relativ klein. Ihr Anteil an den Vermittlern wird weniger als 5% betragen.
3 Die Prüfung nach § 24 FinVermV als Geschäftsfeld
Es war ein großer Erfolg auch des Deutschen Steuerberaterverbandes, dass das Geschäftsfeld Prüfung gem. § 24 FinVermV für Steuerberater geöffnet wurde. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist nicht frei von Kritik. Insbesondere wird ein Qualitätsproblem gesehen, das sich aus unzureichender Prüfungserfahrung und zu geringer fachlicher Erfahrung zusammensetzt.
Wer als Steuerberater jedoch hinreichend Erfahrungen besitzt und eine Mehrzahl von Fällen prüft, ist als Prüfer nicht weniger als ein Wirtschaftsprüfer geeignet, da sich die Prüfung in erster Linie auf die Einhaltung formeller Probleme erstreckt.
Eine wichtige Voraussetzung, eine Prüfung durchführen zu können, ist die Unbefangenheit. Teilweise wurde diskutiert, Steuerberater, die auch die Buchführung und den Jahresabschluss erstellen, könnten nicht prüfen, weil sie befangen seien. Dieses Missverständnis wurde jedoch schnell ausgeräumt. Gegenstand der Prüfung ist nicht die Rechnungslegung, sondern die Einhaltung spezieller Verhaltensvorschriften aus der FinVermV. Eine Selbstprüfung, und damit ein wichtiger Befangenheitsgrund, scheidet damit aus.
Befangenheit liegt dann vor, wenn enge persönliche Beziehungen zum geprüften FAV bestehen. Eine Befangenheit könnte auch vorliegen, wenn der Prüfer Kunde des FAV ist.
3.1 Mandantenpotenzial
Als Mandanten in Frage kommen in erster Linie die freien Vermittler. Ausschließlichkeitsvermittler könnten ebenfalls geprüft werden. Doch werden diese eher den Wirtschaftsprüfer der Vermittlungsorganisation, für die sie tätig sind, mandatieren. Weil diesem bereits zahlreiche Unterlagen, Daten und Erkenntnisse vorliegen und er das interne Kontrollsystem der Vertriebsorganisation kennt, kann die Prüfung der Ausschließlichkeitsvermittler entsprechend günstiger erfolgen.
3.2 Wirtschaftlichkeit
Betrachtet man den hohen Anteil von Vermittlern mit geringer Vermittlungstätigkeit wird deutlich, dass die erzielbaren Honorare begrenzt sind. Dennoch nehmen viele Steuerberater sich dieses Geschäftsfeldes an. Nicht selten handelt es handelt es sich bei FAV um strategisch wichtige Mandanten, die gern Empfehlungen aussprechen. In diesen Fällen wird sich der Aufwand kaum lohnen. Ob die Mandatsfestigung gelingt, hängt auch von der Reaktion der Aufsichtsbehörden auf den abgegebenen Prüfungsbericht ab.
Andere sehen einen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich von Versicherungs- und anderen Vermittlungen. Sie verfügen über entsprechend viele Mandanten. In diesen Fällen gibt es eine gute Chance, dass sich der Einarbeitungsaufwand nicht nur amortisiert. Allerdings sollte nicht unterschätzt werden, wie schnell sich die Rechtslage ändert. Eine ständige Pflege des Knowhows sowie Überarbeitung der Berichtsvorlagen ist erforderlich.