Die Prüfungspflichten im Einzelnen
Beitrag in „Die Steuerberatung“ 7/2016
Armin Heßler, Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Frankfurt am Main
7 Typische Verstöße
Verstöße liegen immer dann vor, wenn das tatsächliche Verhalten des FAV von den Vorgaben der §§ 12 bis 23 FinVermV abweicht. Nachfolgend sind typische Verstöße aufgelistet, die mir im Rahmen meiner Prüfungstätigkeit begegnet sind.
7.1 Statusinformationsblatt ist unzureichend
- Insbesondere bei Finanzanlagenvermittler, die auch als Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler tätig sind, werden häufig die für die Erlaubnis nach § 34 f GewO zuständige Behörde sowie die Registernummer des Finanzanlagevermittlerregisters weggelassen. Zwar gelten für diese Gruppe Erleichterungen, die Pflichtangaben gem. § 12 Abs. 1 FinVermV müssen auf jeden Fall vorhanden sein.
- Mit dem Honorarberatungsgesetz wurde mit dem § 12a FinVermV eingeführt, dass das Statusinformationsblatt einen Hinweis erhalten muss, dass FAV Provisionen beziehen. Handelt es sich um einen der wenigen Honorarfinanzanlagenberater, müssen diese ihre Gebühren und deren Berechnung angeben. Einige FAV haben diese Änderung versäumt.
7.1.1 Keine dokumentierten Informationen oder unzureichende Informationen
- Ob die Informationen i.S.d. §§ 13 und 15 FinvVermV dem Anleger zur Verfügung gestellt wurden, lässt sich alleine aus der Dokumentation, die in der Regel im Beratungsprotokoll oder im Vermittlungsvertrag vorgenommen wird, erkennen. Bleiben die dort vorgesehenen Kästchen leer, muss davon ausgegangen werden, dass die pflichtgemäße Information nicht stattgefunden hat.
- In manchen Fällen werden statt der „wesentlichen Anlegerinformationen“ oder des Vermögensanlageinformationsblatts nur ein „Factsheet“ abgegeben. Dieses Blättchen enthält meist nicht sämtliche nach § 13 FinVerV geforderten Informationen.
7.1.2 Geeignetheitstest falsch:
Im Rahmen meiner Prüfungen habe ich den Eindruck gewonnen, dass zahlreiche Finanzanlagenvermittler mit den Begriffen Geeignetheitstest und Angemessenheitstest nur wenig anfangen können. Die Inhalte des § 16 FinVermV waren nicht durchgängig präsent.
So wurden zwar in der Regel die Formulare stoisch ausgefüllt. Spätestens bei den Schlussfolgerungen war jedoch das Verständnisproblem zu erkennen. Nachfolgend einige Beispiele:
- Gemäß Beratungsprotokoll hat der Kunde ein kurzfristiges Anlageziel gewünscht, empfohlen wurde hingegen ein stark schwankender Fonds, der laut dem Anlegerinformationsblatt für Anlageziele ab 5 Jahre geeignet ist.
- Entsprechend dem korrekt ausgefüllten Kundenprofil, verfügt der Anleger über geringe Erfahrungen. Empfohlen wurde ihm eine Anlage mit Risikoklasse 6 oder 7, die Anleger vorbehalten sein sollte, die mit reichlich Erfahrung am Kapitalmarkt ausgestattet sind.
- In einem ähnlichen Fall mit ebenfalls geringen Erfahrungen, wurde dem Kunden die höchste Risikoklasse zugeordnet. Diese Risikoklasse schließt auch das Erwerben von spekulativen Anlagen ein, die einen Totalverlust nach sich ziehen können.
- Der Anleger hat die Angaben über Erfahrungen, Einkommen und Vermögen verweigert. Ihm wurden trotzdem Produkte empfohlen. Der Vermittler hätte in diesem Fall durch entsprechende Aufklärung Anlegers und Dokumentation dieser Aufklärung von der Anlageberatung Abstand nehmen können und nur die Anlagevermittlung anbieten können.
7.1.3 Zuwendungen
Vielen Finanzanlagevermittlern ist es unangenehm, offen zu legen, wie hoch ihre Provisionseinnahmen sind. Das Unbehagen steigt mit der Höhe der Provisionen. Bei einer Anlage, die mit einem Provisionsversprechen von 12% ausgestattet ist, spricht vieles dafür, dass es sich um eine Hochrisikoanlage handelt. Das wissen auch Anleger.
Finanzanlagevermittler wenden in solchen Fällen gerne Tricks an, die aber nicht im Einklang mit § 17 FinVermV stehen:
- Sie verweisen auf das Agio, ohne dies weiter zu erläutern. Das Agio stimmt jedoch meist nicht mit der Provision überein, es ist häufig niedriger, kann aber – gerade bei besonders riskanten Anlagen – auch höher sein.
- Im Anlageprotokoll oder im Vermittlungsvertrag wird lediglich darauf hingewiesen, dass Provisionen vereinnahmt werden. Über die Höhe wird nichts Weiteres ausgesagt.
- Es wird auf ein Übersichtsblatt hingewiesen, das über Provisionen informiert. Weil dieses jedoch unterschiedliche Fallkonstellationen abdeckt, ist es kompliziert und unübersichtlich.
7.1.4 Beratungsprotokoll
- Manche Finanzanlagenvermittler geben an, dass sie nur vermitteln, ohne zu beraten, führen jedoch ein Beratungsprotokoll. Weil sie dadurch den Anschein der Anlageberatung erfüllen, müssen sie sich wie Anlageberater verhalten. Nicht selten ist bei diesen Fällen festzustellen, dass lediglich der Angemessenheitstest, nicht jedoch der Geeignetheitstest durchgeführt wurde.
- Ein wesentliches Ziel der Anlageberatung ist, abgeleitet von den Ergebnissen des Geeignetheitstests, eine Empfehlung auszusprechen. Diese Empfehlung ist im Beratungsprotokoll zu dokumentieren. Mir ist es ein paar Mal untergekommen, dass zwar Geeignetheitstest ordentlich durchgeführt wurde und auch eine Vermittlung erkennbar war. Ein entsprechender Vermerk im Beratungsprotoll, nämlich welche Anlage warum empfohlen wurde, unterblieb jedoch.
- Ziel des Beratungsprotokolls ist es, nachvollziehen zu können, wie die Beratung verlaufen ist und insbesondere wie eine ausgesprochene Empfehlung zustande gekommen ist. In der Praxis kommen immer wieder Beratungsprotokolle vor, die diesen Voraussetzungen nicht genügen.
8 Perspektive
Die Anzahl der Finanzanlagenvermittler scheint sich stabilisiert zu haben. Es dürfte jedoch ein größer werdender Anteil auf die Vermittlungstätigkeit verzichten oder sich einer Vertriebsorganisation anschließen. Für die Mehrheit der aktiven FAV bleibt die Vermittlung von Finanzanlagen ein Nebengeschäft, das im Rahmen der Vermittlung von Versicherungen, Finanzierungen oder Sachanlagen ein zusätzliches Geschäft ermöglicht.
Die aktiven FAV lernen mit den neuen Anforderungen umzugehen und akzeptieren auch die Prüfungspflicht gem. § 24 FinVermV. Derweil werden neue – noch aufwändigere – Vorschriften entwickelt, die als weitere Stolpersteine wahrgenommen werden dürften. Die sogenannten MiFID II werden sich auch auf die FinVermV auswirken. Die für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden §§ 31 bis 36 WpHG standen Pate für die FinVermV. Sieht man sich den Entwurf der neuen Fassung des WpHG an, fällt auf, dass sich das Volumen der Vorschriften erheblich ausgeweitet hat. Eine auffällige Änderung ist die Ersetzung des Beratungsprotokolls durch eine Geeignetheitserklärung. Diese Vorschrift wird mit großer Wahrscheinlichkeit ihren Weg in die FinVermV finden. Nur die größten Optimisten dürften darin eine Vereinfachung für FAV erkennen. Vielmehr muss befürchtet werden, dass sich das Risiko einer Vermittlung einseitig in Richtung der FAV verschiebt.
Ein kleiner Trost für alle Beteiligten ist die Verschiebung dieser Reform vom 3. Januar 2017 auf den 3. Januar 2018.