Keine starre Grenze für variable Vergütungen

Finanzdienstleistungsinstitute müssen angemessene Vergütungssysteme einrichten und schriftlich dokumentieren. Dies gilt unverändert. Was aber für Institute ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder –wertpapieren zu verschaffen und auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln, nicht zutrifft, ist die Vorschrift des § 25a Abs. 5 KWG. Danach darf die variable Vergütung höchstens so hoch wie die fixe Vergütung sein. Von dieser starren Grenze sind die genannten Institute befreit.
Anforderungen an Vergütungssysteme
Unverändert müssen Vergütungssysteme folgende Vorgaben erfüllen:
- Ausrichtung auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts
- keine Begründung von Interessenkonflikten
- keine Anreize zur Eingehung von Risiken
Offenlegung der Vergütungssysteme
Finanzdienstleistungsinstitute sind zur Offenlegung ihrer Vergütungssysteme auf ihrer Internetseite verpflichtet. Notwendig ist aber nur eine verbale Beschreibung des Systems. Die Höhe der Vergütungen ist nicht offenzulegen. Es müssen keine zahlenmäßigen Angaben im Internet veröffentlicht werden.