1000 Deutsche Mark

Vertraglich gebundene Vermittler und Finanzanlagenvermittler

Verbot der Abschlussvermittlung

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Viele wünschen sich diesen Schein zurück. Doch selbst wenn die D-Mark käme, dann ohne diesen Komplizen des Terrorismus

Vertraglich gebundene Vermittler dürfen ausschließlich Anlageberatung und Anlagevermittlung ausführen. Finanzportfolioverwaltung war schon bisher verboten. Nunmehr dürfen die Vermittler auch keine Abschlussvermittlung mehr betreiben.

Abgrenzung Anlagevermittlung – Abschlussvermittlung

Was genau unter Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung zu verstehen ist und wie man beides voneinander unterscheidet, ist in den Merkblättern der BaFin zu den Erlaubnistatbeständen nachzulesen:

Tatbestand Anlagevermittlung

Tatbestand Abschlussvermittlung

Verträge und Vollmachten zur Anlagevermittlung

Anlagevermittlung heißt, es wird lediglich der konkret vom Kunden erteilte Auftrag an das ausführende Institut weitergeleitet. Der Vermittler hat keinen Spielraum für eigene Willenserklärungen. Verträge und Vollmachten müssen entsprechend eng formuliert sein. Dem Vermittler darf keine Vertretungsmacht eingeräumt werden.

Kundenaufträge zur Anlagevermittlung

Für jede Transaktion muss ein nachweislich vom Kunden erteilter Auftrag vorliegen. Dies kann beispielsweise durch Unterschrift auf einem schriftlichen Auftrag, Telefonaufzeichnung einer mündlichen Auftragserteilung oder Freigabe per TAN durch den Kunden erfolgen. Der Kundenauftrag muss Art und Höhe der Geschäfte so genau bezeichnen, dass kein Spielraum verbleibt.

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