[vc_row][vc_column width=“1/2″][vc_column_text]Nur noch wenige Wochen bis zum Fristablauf: Ende 2015 müssen alle registrierten Finanzanlagenvermittler einen Prüfungsbericht bei Ihrer Erlaubnisbehörde (in den meisten Fällen die IHK) abgegeben haben. Nachdem im ersten Jahr der Anwendung der FinVermV noch großzügig mit den Versäumern umgegangen wurde, dürften jetzt härtere Bandagen zu erwarten sein.
Als erfahrene Prüfer haben wir bereits zahlreiche Prüfungen durchgeführt. Dabei sind uns immer wieder Fragen aufgefallen, die in der Praxis bestehen.
Anlageberatung und Anlagenvermittlung
Die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) nennt beide Tatbestände. Wer eine Erlaubnis nach § 34 f GewO hat, darf beide Tätigkeiten ausführen.
Was ist Anlageberatung
Um eine Anlageberatung handelt es sich nach einem BAFin-Merkblatt, wenn
- einem Kunden eine persönliche Empfehlung abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht,
- die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird.
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Was ist Anlagenvermittlung
Anlagevermittlung erbringt, wer einem Anleger ein konkretes Geschäft über die Anschaffung oder über die Veräußerung eines Finanzinstrumentes vorstellt und ihn zu überzeugen versucht, dieses Geschäft abzuschließen.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Anlageberatung und Anlagenvermittlung so wichtig?
Anlageberatung
Anlageberater haben weit mehr Erkundungs- und Aufklärungspflichten. Sie müssen einen Geeignetheitstest vornehmen, also erkunden, ob die empfohlene Finanzanlage für die persönlichen Anlageziele und für den Verständnishorizont des Anlegers geeignet ist und ob die finanziellen Risiken aus der Anlage getragen werden können (§ 16 Abs. 1 FinVermV). Außerdem müssen sie ein Beratungsprotokoll erstellen (§ 18 FinVermV).
Anlagenvermittlung
Wer nur Finanzinstrumente vermittelt – ohne zu beraten – muss ebenfalls Formalien beachten. Allerdings muss er nur einen Angemessenheitstest machen. Dieser ist einfacher durchzuführen als der Geeignetheitstest. Es ist lediglich festzustellen, ob der Anleger das Finanzprodukt versteht und dessen Risiken für ihn verstehen kann.
Gratwanderung zwischen Anlageberatung und Anlagenvermittlung
Wer lediglich als Anlagevermittler tätig werden will, läuft leicht Gefahr, Berater zu werden. Anlageinteressenten wollen häufig mehr als einfach eine Anlage zeichnen. Vielmehr möchten Sie auch wissen, was sich hinter der Anlage verbirgt. Eine Vermittlung dürfte kaum erfolgreich sein, wenn der Vermittler pflichtgemäß die Beantwortung solcher Fragen ablehnt.
Dem bloßen Vermittler ist es also untersagt, eine Anlage anzupreisen, möchte er nicht die Stelle eines Beraters einnehmen. Er ist verpflichtet, den Interessenten darauf hinzuweisen, dass er nur vermittelt und keine Empfehlungen aussprechen will.
Erlaubnistatbestände
§ 34f GewO kennt drei Erlaubnistatbestände:
Nr. 1: Vermittlung / Beratung offener Fonds
Nr. 2: Vermittlung / Beratung geschlossener Fonds
Nr. 3: Vermittlung / Beratung von Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz
Was ist das Besondere an Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz?
§ 15 FinVerV verlangt die Überreichung eines Produktiformationsblattes (PIB), wenn Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz vermittelt werden. Dieses muss kompakt (2 – 3 Seiten) sein, und muss die wesentlichen Informationen und Risiken enthalten.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]