Unsere Leistungen für Finanzdienstleistungsinstitute
Über folgende Erlaubnisse verfügen unsere Mandanten:

Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG)
Diese Dienstleistung wird in der Regel als Vermögensverwaltung bezeichnet. Das Finanzdienstleistungsinstitut kauft und verkauft im Auftrag seines Kunden Finanzinstrumente mit dem Ziel die bestmögliche Performance für das Depot zu erzielen. Der Kundenauftrag richtet sich dabei auf die Vermögensverwaltung als Ganzes und nicht auf einzelne Finanzinstrumente.

Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG)
Bei der Anlagevermittlung geht es um einzelne Geschäfte mit Finanzinstrumenten (z.B. Fonds, Private Equity, Devisen oder Derivate). Der Anlagevermittler achtet dabei auf die Angemessenheit des zu vermittelten Finanzinstruments für den Kunden. Dabei prüft er insbesondere, ob der Kunde die Risiken aus dem Geschäft verstehen kann.

Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG)
Bei der Anlageberatung achtet der Anlageberater auf die Bedürfnisse und Ziele seines Kunden sowie dessen Risikotragfähigkeit. Er sucht passende Finanzinstrumente aus, die für den Kunden am besten geeignet sind. Die Anlageberatung ist eine individuelle Beratung. Hier sind besondere formale Vorschriften zu beachten.

Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG)
Das Kryptoverwahrgeschäft ist das jüngste Kind in der Familie der Finanzdienstleistungsinstitute. Der Gesetzgeber definiert diese Leistung wie folgt:
Die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere.
Neben den bekannten Kryptotokens wie BITCOIN gewinnen Kryptowerte und die dahinter stehenden Blockchains eine zunehmend wirtschaftliche Bedeutung, insbesondere in der Immobilienbranche sowie in der internationalen Logistik.

Platzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1a Nr. 1c KWG)
Beim Platzierungsgeschäft handelt es sich im Grunde um eine Vermittlung, konkret um eine Abschlussvermittlung. Damit ist gemeint, dass der Vermittler im fremden Namen für fremde Rechnung arbeitet. Der Kunde weiß also, dass der Vermittler zwischen ihm und dem Emittenten des Finanzinstruments steht. Auftraggeber für das Platzierungsgeschäft sind in der Regel Emittenten von Finanzinstrumenten. Der Platzierer darf keine Übernahmegarantie für die zu platzierenden Finanzinstrumente sein. Sonst würde es sich um ein Emissionsgeschäft handeln.
Unsere Erfahrung mit Finanzdienstleistungsinstituten
Wir sind seit 2001 auf die Prüfung und Beratung von Finanzdienstleistungsinstituten (Vermögensverwalter, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und andere) mit Zulassung nach § 32 KWG spezialisiert und haben bis heute mehr als 100 Wertpapierdienstleistungsunternehmen aller Größen in ganz Deutschland betreut. Dadurch können wir auf langjährige Erfahrung im Umgang mit der BaFin und der Deutschen Bundesbank, Fachwissen der aufsichtsrechtlichen und branchenspezifischen Anforderungen sowie Kenntnis diverser Geschäftsmodelle zurückgreifen.
Unsere Leistungen für Finanzdienstleistungsinstitute im Überblick
Wirtschaftsprüfung
- Jahresabschlussprüfung für Finanzdienstleister (Vermögensverwalter, Wertpapierdienstleistungsunternehmen) nach Kreditwesengesetz (KWG)
- Prüfung für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Interne Revision für Finanzdienstleistungsinstitute
Aufsichtsrechtliche Beratung für Finanzdienstleistungsinstitute
- Unterstützung bei der Implementierung von Organisationshandbüchern für Finanzdienstleistungsinstitute, insbesondere für Vermögensverwalter.
- Erstellung und Einführung von Systemen für Compliance, Meldewesen und Risikomanagement für Finanzdienstleistungsinstitute
- Teilnahme an Aufsichtsgesprächen mit der BaFin und der Deutschen Bundesbank
- Unterstützung bei Internen Revisionen bei Finanzdienstleistungsinstitute
- Zulassungsanträge und –erweiterungen, sonstige aufsichtsrechtliche Antragsverfahren